Jugendordnung
Zur besseren Verständigung haben wir im folgenden Text die männliche Form gewählt.
§ 1 Name
Die Kreissportjugend (KSJ) Dithmarschen ist die Jugendorganisation im Kreissportverband (KSV). Sie wird von allen jungen Menschen der Mitgliedsvereine und -verbände im KSV gebildet.
Sie ist ein Jugendverband gemäß § 12 SGB VIII Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
§ 2 Zweck
Die KSJ entwickelt in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter. Sie unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit der Mitglieder, vertritt die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen und wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.
Sie vertritt als freier Träger der Jugendhilfe die Interessen junger Menschen bis zum Alter von 27 Jahren.
Sie beteiligt insbesondere Kinder und Jugendliche an ihren Entscheidungsprozessen.
§ 3 Grundsätze
Die KSJ bekennt sich
- zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
- tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein,
- ist parteipolitisch neutral und tritt für Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein,
- zur Gleichstellung aller Geschlechter in ihren Entscheidungsprozessen,
- zum Kinder- und Jugendschutzgesetz.
Die KSJ führt und verwaltet sich selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung des KSV und der Jugendordnung.
§ 4 Organe
- Jugendvollversammlung
- Jugendvorstand
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der KSJ.
§ 5 Jugendvollversammlung
§ 5.1 Zusammensetzung der Jugendvollversammlung
- Sie besteht aus den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine und –verbände des KSV und den Mitgliedern des Jugendvorstandes der KSJ.
- Jeder Verein oder Verband entsendet zwei stimmberechtigte Vertreter in die Jugendvollversammlung. Einer der beiden Delegierten sollte unter 27 Jahre alt sein.
§ 5.2 Aufgaben der Jugendvollversammlung
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
- a) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- b) Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes, der Aktionsteams sowie des Kassenberichtes
- c) Entlastung des Jugendvorstandes
- d) Wahl des Jugendvorstandes
- e) Wahl von Delegierten
§ 5.3 Zusammenkunft der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung tritt jährlich zusammen. Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand.
Auf Antrag von zwölf Mitgliedsvereinen oder –verbänden, auf Grund eines Beschlusses des Jugendvorstandes oder aufgrund eines Beschlusses des KSV-Vorstandes ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung einzuberufen.
Der Jugendvorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per einfachen Brief postalisch ein. Für die ordnungsgemäße Ladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes.
§ 5.4 Anträge in der Jugendvollversammlung
Anträge zur Jugendvollversammlung können nur von den zuständigen Jugendgremien der Mitgliedsvereine oder –verbände und vom Jugendvorstand der KSJ gestellt werden. Sie müssen der Geschäftsstelle mindestens fünf Werktage vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
§ 5.5 Beschlussfähigkeit der Jugendvollversammlung
Die ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
§ 5.6 Abstimmung und Wahlen
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für deren Feststellung ist alleine das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Neinstimmen maßgebend.
- Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
§ 6 Jugendvorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Personen, versehen mit den Buchstaben a - h.
Aus diesen Reihen wird ein Vertreter der KSJ gewählt, der auf dem Kreissportverbandstag bestätigt wird.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.
§ 6.1 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Bei den jährlich stattfindenden Vollversammlungen werden die Vorstandsposten wie folgt gewählt:
- die Vorstandsmitglieder a, c, e, g in den ungeraden Jahren
- die Vorstandsmitglieder b, d, f, h in den geraden Jahren.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zur nächsten Vollversammlung selbst zu ergänzen.
Gehören dem Jugendvorstand weniger als zwei Vorstandsmitglieder an, wird durch den KSV-Vorstand eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen.
§ 6.2 Aufgaben
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen
- der Satzung des KSV,
- der Jugendordnung der KSJ des KSV,
- der Beschlüsse der Vollversammlung.
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Jugendvorstand insbesondere die Arbeitsfelder sportliche, allgemeine Jugendarbeit, Qualifizierung, Jugendpolitik wahrzunehmen und Beteiligungsmodelle für Kinder und Jugendliche zu entwickeln.
§ 7 Berufung von Aktionsteams
Zur Konkretisierung der Zielsetzung der KSJ kann der Jugendvorstand Aktionsteams berufen.
§ 7.1 Arbeitsweise
Aktionsteams sind inhaltlich und/oder zeitlich begrenzt. Die Aktionsteams nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und stimmen sich mit dem Vorstand ab.
§ 8 Vertretung
Gemäß der KSV-Satzung ist der Jugendvertreter der KSJ auch gleichzeitig Mitglied des KSV Vorstandes.
Der Jugendvertreter wird im Verhinderungsfall durch ein gleichberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Geschäftsführung
Innerhalb der Gesamtverwaltung des Kreissportverbandes besteht ein Anspruch der KSJ auf Unterstützung ihrer Arbeit durch die Geschäftsstelle.
Die Änderung dieser Jugendordnung wurde am 13.05.2025 in Meldorf durch den KSV-Vorstand beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.