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Jugendordnung

Zur besseren Verständigung haben wir im folgenden Text die männliche Form gewählt.

Name, Zweck und Grundsätze

§ 1 Name und Wesen

Die Kreissportjugend (KSJ) Dithmarschen ist die Jugendorganisation im Kreissportverband (KSV). Sie wird von allen jungen Menschen der Vereine und Mitgliedsverbände im KSV gebildet.

§ 2 Zweck

Die KSJ Dithmarschen entwickelt in Zusammenarbeit mit Vereinen, Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter. Sie unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit der Mitglieder, vertritt die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen und wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.

Sie vertritt als freier Träger der Jugendhilfe die Interessen junger Menschen bis zum Alter von 27 Jahren.

Sie beteiligt insbesondere Kinder und Jugendliche an ihren Entscheidungsprozessen.

§ 3 Grundsätze

Die KSJ Dithmarschen bekennt sich

 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,

 tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein,

 ist parteipolitisch neutral und tritt für Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein,

 zum Gender Mainstreaming und nimmt es als Steuerungsinstrument in ihre

Entscheidungsprozesse auf.

Die KSJ führt und verwaltet sich selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung des KSV und der Jugendordnung.

§ 4 Gliederung

Organe der KSJ Dithmarschen sind die Jugendvollversammlung, der Jugendvorstand.

§ 5 Bedeutung der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der KSJ Dithmarschen.

§ 6 Zusammensetzung der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung besteht aus den Jugendvertretern der Mitgliedsvereine und –verbände des KSV und den Mitgliedern des Jugendvorstandes der KSJ Dithmarschen. Jeder Verein oder Verband entsendet zwei stimmberechtigte Vertreter in die Jugendvollversammlung. Einer der beiden Delegierten soll unter 27 Jahre alt sein.

Weibliche und männliche Delegierte sollten gleichermaßen den Verein/Verband vertreten.

Jeder anwesende Delegierte hat nur eine Stimme.

§ 7 Aufgaben der Jugendvollversammlung

Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:

a) Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten

b) Festlegung der Aufgabenschwerpunkte für die Tätigkeit des Vorstandes und der

Projektgruppen

c) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Projektgruppen

e) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes

f) Entlastung des Vorstandes

g) Wahl des Vorstandes

h) Wahl der Kreisjugendringdelegierten

§ 8 Zusammenkunft der Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung trifft sich jährlich. Über Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand, wenn die vorherige Jugendvollversammlung keine Festlegung getroffen hat. Auf Antrag von zwölf Mitgliedsvereinen oder –verbänden oder auf Grund eines Beschlusses des Jugendvorstandes ist eine außerordentliche Jugendvollversammlung einzuberufen.

Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung in Form elektronischer Post.

§ 9 Anträge in der Jugendvollversammlung

Anträge zur Jugendvollversammlung können nur von den zuständigen Jugendgremien der

Mitgliedsvereine oder –verbände und vom Jugendvorstand der KSJ Dithmarschen gestellt werden.

Sie müssen der Geschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Jugendvollversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.

Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.

Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind zulässig.

§ 10 Beschlussfähigkeit der Jugendvollversammlung

Die ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

anwesenden Delegierten beschlussfähig.

§ 11 Abstimmung und Wahlen

Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Für deren Feststellung ist alleine das Verhältnis der abgegebenen Ja- und Neinstimmen maßgebend.

Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung mit Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenmehrheit erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit nach dem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

§ 12 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand der KSJ Dithmarschen setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden und sechs gleichberechtigten stellvertretenden Beisitzer zusammen.

§ 12.1 Wahl

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt und

bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Bei den jährlich stattfindenden Vollversammlungen werden die Vorstandsposten wie folgt

gewählt:

 der 1., 3., 5. Beisitzer und der Vorsitzender in den ungeraden Jahren

 der 2., 4., 6. Beisitzer in den geraden Jahren.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt,

sich bis zur nächsten Vollversammlung selbst zu ergänzen.

Gehören dem Jugendvorstand weniger als drei Vorstandsmitglieder an, wird durch den KSV Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Jugendvollversammlung mit dem Ziel der

Nachwahl einberufen.

§ 12.2 Aufgaben

Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen

 der Satzung des KSV,

 der Jugendordnung der KSJ des KSV,

 der Beschlüsse der Vollversammlung.

Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Vorstand insbesondere die Arbeitsfelder sportliche,

allgemeine sowie internationale Jugendarbeit, Qualifizierung, Jugendpolitik wahrzunehmen

und Beteilungsmodelle für Kinder und Jugendliche zu entwickeln.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 13 Berufung der Projektgruppen

Zur Konkretisierung der Zielsetzung der KSJ kann der Vorstand Projektgruppen berufen, sowie deren Leiter und Mitglieder.

§ 13.1 Arbeitsweise

Projektgruppen sind inhaltlich und/oder zeitlich begrenzt.

Die Tätigkeit einer Projektgruppe endet mit dem Ende des Projektes oder auf Beschluss der

Vollversammlung.

Die Verlängerung oder Erneuerung eines Projektes nach dessen Ablauf ist möglich.

§ 13.2 Beschlüsse

Die Projektgruppen nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Beschlüsse der

Projektgruppen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

§ 14 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die KSJ ist bestrebt, eine direkte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen umfassend zu ermöglichen und sicherzustellen.

§ 15 Vertretung

Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch einen gleichberechtigten Beisitzer vertreten.

Gemäß der KSV-Satzung ist der 1. Vorsitzende der KSJ auch gleichzeitig Mitglied des KSV Vorstandes.

§ 16 Geschäftsführung

Innerhalb der Gesamtverwaltung des Kreissportverbandes besteht ein Anspruch der KSJ auf

Unterstützung ihrer Arbeit durch die Geschäftsstelle.

§ 17 Geschäftsordnung

Die KSJ gibt sich zur Regelung von Verfahrensfragen im Rahmen dieser Jugendordnung eine

Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung beschlossen.

Die Änderung dieser Jugendordnung wurde am 04.02.2017 in Heide durch die

Jugendvollversammlung beschlossen.

Heide, den 04.02.2017